Online-Nachricht - Freitag, 18.09.2009

Allgemeinen Geschäftsbedingungen | Pauschale für Rücklastschrift unzulässig (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass das Luftverkehrsunternehmen Germanwings keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschriften beanspruchen kann ( Xa ZR 40/08).

Hierzu führte der BGH weiter aus: Als pauschalierter Schadensersatz kann die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang. Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete. Soweit die Beklagten den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtigt, erfüllt sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreift, etwa den Kunden auf eine "Watchlist" setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 187/2009

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-13172