Online-Nachricht - Dienstag, 08.09.2009

Sozialversicherung | Illegale Beschäftigung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (LSG)

Arbeitgeber müssen Sozialversicherungsbeiträge auch dann nachzahlen, wenn sie einen Beschäftigten irrtümlich als selbstständigen Subunternehmer entlohnt haben. Das stellten das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klar ().

Arbeitgeber müssen Sozialversicherungsbeiträge auch dann nachzahlen, wenn sie einen Beschäftigten irrtümlich als selbstständigen Subunternehmer entlohnt haben. Das stellte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klar (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.7.2009 - L 6 R 105/09).

 

Sachverhalt: Zu entscheiden war über einen Fall, in dem der Inhaber eines Baggerbetriebs eine Vereinbarung auf der Grundlage eines so genannten "Subunternehmervertrags" geschlossen hatte. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000,00 € nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zu Grunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge und verwies dabei auf die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: danach gelten bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt.

 

Der Arbeitgeber akzeptierte zwar die Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Gegen die Einstufung als illegales Beschäftigungsverhältnis hingegen klagte er, verlor allerdings sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz.

 

Die Richter vertraten die Auffassung, dass illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bereits dann vorliege, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, könne ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die Revision beim BSG wurde zugelassen.

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-13095