Online-Nachricht - Mittwoch, 19.08.2009

Verbraucherdarlehen | Widerrufsbelehrung bei verbundenem finanzierten Geschäft (BGH)

Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge i.S. des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags ().

Hierzu führte der BGH weiter aus: Eine „Pflichtenteilung“ der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber (nur) über den Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher (§ 495 BGB) wegen eines vorrangigen Widerrufsrechtsin Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und (allein) der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB (Widerruf bei verbundenen Geschäften), ist mit dem Schutzzweck der gem. § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren. Die Klage der Bank, die im Streitfall auf Wirksamkeit des Darlehensvertrags zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung pochte, blieb daher in allen Instanzen ohne Erfolg.
Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-12990