Online-Nachricht - Mittwoch, 11.11.2015

Umsatzsteuer | Beherbergung im Stundenhotel? (BFH)

Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem "Stundenhotel" ist keine Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist steuerfrei "die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen". Unionsrechtlich befreit Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit ist dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Besteuerung der Umsätze aus der halbstündigen oder stundenweisen Überlassung von Zimmern in einem Hotel.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Klägerin erbrachte Vermietungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.

  • Wesentliches Merkmal der steuerfreien Vermietung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. NWB ZAAAE-66023, unter II.2.a aa).

  • Dies trifft entgegen dem Urteil der Vorinstanz auf die Überlassung von Hotelräumen unabhängig von der Nutzungsdauer zu.

  • Auch hat die Klägerin keine gegenüber einer Vermietung andersartige Leistung erbracht.

  • Hiervon ist der Senat bei einer Vermietung in einem Bordell ausgegangen (, Leitsatz; vgl. zur entgeltlichen Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte, bei der zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung, auch NWB PAAAE-86107; vgl. allgemein zur Abgrenzung der Grundstücksvermietung zu sonstigen Leistungen NWB SAAAE-86171 „Varenne“).

  • So verhält es sich nach den Feststellungen des FG im Streitfall jedoch nicht.

  • Die Vermietungsleistungen der Klägerin sind auch nicht etwa aufgrund einer Beherbergung - unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes - nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig.

  • Es fehlt am Merkmal der "Beherbergung": Denn der Vermieter gewährt nicht Unterkunft (Beherbergung), sondern stellt Räume zur Verfügung, um dem Mieter zu ermöglichen, darin sexuelle Handlungen vorzunehmen.

  • Wie das FG zutreffend entschieden hat, spricht hierfür die halbstündliche oder stündliche Vermietung eines Zimmers in einem Hotel in Bahnhofsnähe und in unmittelbarer Nähe zahlreicher Betriebe der Erotikbranche, wobei es sich um ein Stadtviertel mit existierender Straßenprostitution handelt, wenn die Bezahlung im Voraus erfolgt, die Identität der Gäste nicht notiert wird und an die Hotelgäste Kondome verkauft werden.

  • Unter diesen Umständen ist ein anderer Nutzungszeck als der Erbringung oder des Empfangs sexueller Dienstleistungen nicht vorstellbar.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-12753