Online-Nachricht - Mittwoch, 04.11.2015

Mietrecht | Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin rechtmäßig (BGH)

Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom ist rechtmäßig. Im gesamten Berliner Stadtgebiet ist daher die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20% für die Dauer von fünf Jahren auf 15% herabgesetzt ().

Hintergrund: Nach § 558 Abs. 3 BGB darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze). Obergrenze ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Prozentsatz beträgt 15%, wenn eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen … besonders gefährdet ist und diese Gebiete von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt worden sind.
Sachverhalt: Der Beklagte ist seit 2007 Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Wedding. Der Kläger forderte vom Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 20 %. Er hält die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung insbesondere deswegen für unwirksam, weil diese die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet Berlins herabsetze, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei. Der Beklagte hat nur einer Erhöhung um 15 % zugestimmt. Die weitergehende Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BGH u.a. weiter aus:

  • Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin ist rechtmäßig. Der Kläger kann im Hinblick auf § 558 Abs. 3 BGB vom Beklagten keine Zustimmung zu einer mehr als 15%igen Mieterhöhung verlangen.

  • Die Kappungsgrenzen-Verordnung in Berlin beruht auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage, überschreitet den gesetzlichen Rahmen nicht und genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen.

  • Die Ermächtigungsgrundlage für die Kappungsgrenzen-Verordnung verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie.

  • Mit ihr wird ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel verfolgt, nämlich in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einen zu raschen Anstieg von Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dämpfen.

  • Sie stellt einen angemessenen, auch die Belange der Vermieter hinreichend berücksichtigenden und damit verhältnismäßigen Interessenausgleich her.

  • Insbesondere ist zur Erreichung des Regelungszwecks ein weniger einschneidendes, aber gleich wirksames Mittel nicht eindeutig feststellbar.

  • Auch ist die Kappungsgrenzen-Verordnung von der Ermächtigungsgrundlage des § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB gedeckt, auch wenn die gesamte Stadt Berlin als Gebiet ausgewiesen wurde, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet und daher die Mieterhöhungsmöglichkeit auf eine Steigerung um höchstens 15% begrenzt ist.

  • Denn der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung und Ermittlung der für den Erlass der Verordnung maßgeblichen Umstände einen weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungsspielraum eingeräumt

  • Diesen Spielraum überschreitet der Verordnungsgeber erst dann, wenn sich seine Erwägungen nicht mehr innerhalb der Zweckbindung der Ermächtigungsgrundlage bewegen und offensichtlich verfehlt sind, was hier nicht der Fall ist.

Hinweis: Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der Pressemitteilung des BGH v. .
Quelle: BGH online
 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-12722