Online-Nachricht - Donnerstag, 01.10.2015

Umsatzsteuer | Kostümparty von Karnevalsverein unterliegt ermäßigten Umsatzsteuersatz (FG)

Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, so handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zu zahlen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§  51 bis 68 der Abgabenordnung), ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 7%. Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG).
Sachverhalt: Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der seit Ende der 70er Jahre am Karnevalssamstag die sog. „Nacht der Nächte“ veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine vom Verein selbst als „große Kostümparty“ bezeichnete Veranstaltung, an der im Streitjahr ca. 1.200 ausnahmslos kostümierte Karnevalisten teilnahmen. Neben Musikbeiträgen typischer Karnevalsinterpreten und karnevalistischen Tanzdarbietungen standen u.a. der Aufzug des Dreigestirns, Gardetänze und Ordensverleihungen auf dem Programm. Das Finanzamt setzte auf den Gewinn aus der Veranstaltung Körperschaftsteuer fest und verlangte von dem Verein den vollen Umsatzsteuersatz von 19%. Es vertrat die Auffassung, dass die „Nacht der Nächte“ keine typische Karnevalssitzung sei und deshalb keine „Pflege traditionellen Brauchtums“ darstelle. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe und die deshalb dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei. Der 10. Senat sah dies anders und gab der Klage in vollem Umfang statt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Zumindest in der Karnevalswoche kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stehen.

  • Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt sind, gehören jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum „traditionellen Brauchtum“ im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

  • Wenn Karneval in seiner gewachsenen Form stets auch Geselligkeit und Volksbelustigung beinhaltet, der Gesetzgeber den Karneval aber in Kenntnis dessen bewusst in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden hat, kann einem Karnevalsverein hinsichtlich einer Veranstaltung mit eindeutig karnevalistischer Ausrichtung und karnevalistischem Bezug nicht die an die Gemeinnützigkeit anknüpfenden Steuervergünstigungen mit der Begründung abgeschnitten werden, die Veranstaltung sei „zu gesellig“.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v.
Hinweis: Der Senat hat die Revision zum BFH in München zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-12570