Online-Nachricht - Donnerstag, 16.07.2009

Strafverfahren | Beschlagnahme von E-Mails GG-konform (BVerfG)

E-Mails dürfen im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen auf dem Mailserver des Providers beschlagnahmt werden, ohne damit den Mailempfänger in seinen Grundrechten zu verletzen. Obwohl die Beschlagnahme in das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG eingreift, ist die Maßnahme durch die StPO gerechtfertigt, wenn der Eingriff verhältnismäßig ist und er für das strafprozessuale Verfahren erforderlich ist ().

E-Mails dürfen im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen auf dem Mailserver des Providers beschlagnahmt werden, ohne damit den Mailempfänger in seinen Grundrechten zu verletzen. Obwohl die Beschlagnahme in das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG eingreift, ist die Maßnahme durch die StPO gerechtfertigt, wenn der Eingriff verhältnismäßig ist und er für das strafprozessuale Verfahren erforderlich ist (BVerfG, Beschluss v. 16.6.2009 - 2 BvR 902/06).

 

Dazu führt das BVerfG aus: §§ 94 ff. StPO sind hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails auch verhältnismäßig. Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sind legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die zumindest Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen.

 

Sachverhalt: Das Amtsgericht ordnete in einem Ermittlungsverfahren gegen Dritte wegen Betrugs und Untreue die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um dort Unterlagen und Datenträger, insbesondere Textdateien und E-Mails aufzufinden, die als Beweismittel in Betracht kamen. Der Beschwerdeführer hatte sein E-Mail-Programm so eingestellt, dass seine E-Mails nicht standardmäßig auf seinen lokalen Rechner übertragen wurden, sondern auch nach dem Abruf in einem zugangsgesicherten Bereich auf dem Mailserver seines Providers gespeichert blieben. Die E-Mails konnten von dem PC des Beschwerdeführers nur abgerufen werden, indem eine Internetverbindung hergestellt wurde. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung verwahrte sich der Beschwerdeführer gegen einen Zugriff auf die E-Mails. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bei seinem Provider an. Am selben Tag wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails des Beschwerdeführers auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben.

  

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 79/2009
 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-12492