Online-Nachricht - Donnerstag, 11.12.2014

Datenschutzrichtlinie | Überwachungskamera zum Schutz des Eigentums (EuGH)

Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist. Die Richtlinie ermöglicht jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen ().

Hintergrund: Nach der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist die Verarbeitung solcher Daten grds. nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Die Richtlinie findet jedoch keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird (RL 95/46/EG). Das vorlegende Gericht wollte vom EuGH wissen, ob Aufzeichnungen einer Überwachungskamera, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentum einer Privatperson vorgenommen werden, eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird.
Sachverhalt: Herr R. und seine Familie waren wiederholt Ziel von Angriffen eines Unbekannten, und die Fenster ihres Hauses wurden mehrfach eingeschlagen. Als Reaktion auf diese Angriffe brachte R. eine Überwachungskamera an seinem Haus an, die den Eingang, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses aufzeichnete. Als später tatsächlich eine Fensterscheibe mittels einer Schleuder beschossen und zerstört wurde, ermöglichten die der Polizei übergebenen Aufzeichnungen die Identifizierung von zwei Verdächtigen. Einer der Verdächtigen beanstandete jedoch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der aufgezeichneten Daten.
Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der „personenbezogenen Daten“ im Sinne der RL 95/46/EG. Ebenso fällt eine Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

  • Die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, ist eng auszulegen. Daher kann eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.

Anmerkung: Der EuGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei Anwendung der Richtlinie auch das berechtigte Interesse des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zu würdigen sei. Insbesondere dürfe die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sei. Des Weiteren müsse eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich sei oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Letztlich könnten die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte auch beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig sei.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-12361