Online-Nachricht - Donnerstag, 07.08.2014

Arbeitsrecht | Urlaubsabgeltung als Schadensersatz (OLG)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem ArbZG von sich aus zu erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ().

Sachverhalt: Im Streitfall forderte ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012, den der Arbeitgeber nicht gewährt, er jedoch auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.
Hierzu führten die Richter des Landesarbeitsgerichts weiter aus:

  • Der Arbeitgeber hat seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und muss daher Schadensersatz leisten.

  • Es kommt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( NWB WAAAE-01800) - nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat.

Hinweis: Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-11765