Online-Nachricht - Dienstag, 06.05.2014

Körperschaftsteuer | Paintball-Verein nicht gemeinnützig (FG)

Ein Paintball-Verein ist nicht gemeinnützig im Sinne der AO und daher nicht von der Körperschaftsteuer befreit (; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger - ein im Juni 2010 gegründeter Paintball-Verein - beantragte die Feststellung der Gemeinnützigkeit und den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung (zur Körperschaftsteuer). Das beklagte Finanzamt folgte diesem Antrag nicht und erließ einen Körperschaftsteuerbescheid mit der Begründung, Paintball sei nicht gemeinnützig i.S.d. § 52 Abs. 2 AO. Insbesondere falle Paintball nicht unter die Regelung des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports). Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:

  • Ein Verein, dessen Zweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-)Paintball ist, kann nicht als gemeinnützig im Sinne der AO anerkannt werden.

  • Paintball mag zwar seit seiner Erfindung unterschiedliche Entwicklungen genommen haben und inzwischen auch als Turnier praktiziert werden.

  • Gleichwohl sind die das Spiel prägenden Eigenschaften unverändert feststellbar, auch wenn sich die äußeren Umstände (wie z.B. Kleidung, Spielfelder, Spielgeräte) und auch die Verbreitung sowie Organisation weiterentwickelt hätten.

  • Kern des Spiels ist es nach wie vor, mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen zu schießen und diese zu treffen, damit dieser Mensch den Zugriff auf die Flagge der gegnerischen Mannschaft nicht mehr verhindern kann.

  • Die zweifelsfrei vorhandenen sportlichen Aktivitäten werden in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise von dem Aspekt der simulierten Tötung oder der Verletzung von Menschen während des Spiels massiv überlagert.

  • Die vom Kläger vorgelegten Videos von verschiedenen Paintballveranstaltungen vermitteln den Eindruck einer militärischen Übung etwa in der Form eines "Häuserkampfes".

  • Insofern besteht auch ein Unterschied zu den bei Schützenvereinen angebotenen bzw. ausgeübten Sportarten, wo zwar echte Waffen zum Einsatz kommen, jedoch nicht auf Menschen gezielt geschossen wird.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-11318