Online-Nachricht - Freitag, 02.05.2014

Mietrecht | Zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung (BGH)

Der BGH hat sich in einer Entscheidung mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung befasst und klargestellt, dass der Vermieter die Eigenbedarfsperson identifizierbar benennen muss. Des Weiteren muss das Interesse der Eigenbedarfsperson an der Erlangung der Wohnung dargelegt werden ().

Hintergrund: Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben (§ 573 Abs. 3 BGB).
Sachverhalt: Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger. Mit Schreiben vom erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.
Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Es war im Streitfall nicht erforderlich, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.

  • Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.

  • Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.

  • Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-11306