Online-Nachricht - Dienstag, 15.04.2014

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung einer psychotherapeutischen Privatklinik (FG)

Im Rahmen von Krankenhausbehandlungen durchgeführte psychotherapeutische Leistungen einer Klinik können auch dann umsatzsteuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht vorliegen. Die Klinik kann sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin - eine GmbH - betreibt eine Klinik für Psychotherapie. Sie war im Streitjahr 2009 weder in den Krankenhausplan des Landes NRW aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten machte in den Jahren 2006 bis 2009 zwischen 34% und 47% des Gesamtumsatzes aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach der ab 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von gem. § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden. Dies sei in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall. Ihre Leistungen seien mithin nicht umsatzsteuerfrei. Dem folgte der 15. Senat des FG Münster nicht.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Zwar sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht erfüllt.

  • Allerdings ist diese gesetzliche Regelung nicht richtlinienkonform.

  • Nicht zugelassene Kliniken könnten die vom deutschen Recht vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Bedingungen erbringen wie öffentlich-rechtliche bzw. zugelassene Kliniken.

  • Hierin liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung.

  • Daher kann sich die Klägerin unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen - die dort genannten Voraussetzungen sind erfüllt.

  • Die Klägerin bietet insbesondere ein vergleichbares Leistungsspektrum wie öffentliche bzw. gem. § 108 SGB V zugelassene Kliniken an und behandelt gesetzlich wie privat versicherte Patienten gleich. Daher sind ihre Leistungen umsatzsteuerfrei.

  • Dies gilt unabhängig davon, dass der Umsatz der Klägerin aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten im Streitjahr bei 35% gelegen hat und damit die in der vor 2009 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG vorgesehene Grenze von 40% nicht erreicht worden ist. Denn die Grenze findet keine Anwendung mehr.

  • Zudem ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau, dass die Klägerin ihre psychotherapeutischen Leistungen unter Bedingungen erbringt, die in sozialer Hinsicht den Bedingungen entsprechen, die auch für öffentlich-rechtliche Einrichtungen gelten.

Hinweis: Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v.
   

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-11239