Online-Nachricht - Donnerstag, 06.03.2014

Strafrecht | "Abo-Fallen" im Internet (BGH)

Der BGH hat die Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter Abo-Fallen im Internet bestätigt ().

Sachverhalt: Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Nutzung des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.  Das Landgericht verurteilte den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite lediglich wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs. Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandete, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern kein Vermögensschaden entstanden sei.Der 2. Strafsenat des BGH hat das Rechtsmittel verworfen:

  • Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite wurde die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert. Dies stellt eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB (Betrug) dar.

  • Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließt die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung ist gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem - wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

  • Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führt jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.

  • Auch ein Vermögensschaden ist gegeben. Dieser liegt in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-11059