Online-Nachricht - Mittwoch, 05.03.2014

Bankrecht | Schriftformerfordernis von Einwendungen gegen Rechnungsabschluss (BGH)

Das nach den AGB der Sparkassen erforderliche Schriftformerfordernis für Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse ist wirksam ().

Hintergrund: Nach den AGB der Sparkassen (hier: Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen 2002) müssen Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse schriftlich (oder bei Homebanking auf diesem Weg) zugehen. Rechnungsabschlüsse gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Der BGH hatte für die im Wesentlichen gleichlautende Vorschrift in den Sparkassen-AGB 1993 bereits entschieden, dass diese nicht gegen das in § 308 Nr. 5 BGB normierte Verbot fingierter Erklärungen in AGB verstößt ().
Sachverhalt: Die klagende Sparkasse nimmt den Beklagten aus Kontokorrent in Anspruch, der Beklagte wendet hilfsweise die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus Auskunftsvertrag ein. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe dem maßgeblichen Rechnungsabschluss nicht, wie nach den ABG vorgesehen, schriftlich widersprochen, womit er den Saldo anerkannt habe.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Auch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Regelungen der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen benachteiligt deren Satz 1 den Vertragspartner weder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch verstößt er gegen das Verbot fingierter Erklärungen (§ 308 Nr. 5 AGB).

  • Der Sparkasse ist bei massenhaft wiederkehrenden Geschäftsvorgängen wie dem Anerkenntnis von Rechnungsabschlüssen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Regelung zuzubilligen. Sie gewährleistet, dass die Einwände des Kunden dauerhaft reproduzierbar an die für Reklamationen zuständige Stelle der Sparkasse gelangen und verhindert, dass die Weitergabe einer bloß mündlichen Beanstandung in der Hektik des Tagesgeschäfts untergeht.

Anmerkung:  Mit dieser Entscheidung widerspricht der BGH dem Einwand auch führender Kommentatoren, der Kunde habe ein schützenswertes Interesse daran, Einwendungen auf jedem Kommunikationsweg, d.h. auch mündlich, geltend zu machen. Hier hilft das Gericht mit der Erwägung, dass sich die Sparkasse der Entgegennahme einer mündlichen Erklärung und schriftlichen Fixierung der Einwendungen an Stelle des Kunden kaum versperren wird, sofern dieser nur mündlich in der Lage wäre, Einwendungen zu erheben. Sollte die Sparkasse dies gleichwohl tun, werde ihr die Berufung auf Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen verwehrt sein.

Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-11051