Online-Nachricht - Mittwoch, 24.06.2009

Lehman-Zertifikate | Schadensersatz bei nicht anlagegerechter Beratung (LG)

Anleger, die nach falscher Beratung Zertifikate der US-Investmentbank Lehman Brothers gekauft haben, können in voller Höhe Schadensersatz für die inzwischen wertlosen Papiere von deren Vermittler erlangen ().


Der Anspruch wegen Falschberatung setzt nach Ansicht des Gerichts zum einen voraus, dass ein Hinweis des Verkäufers darauf unterblieb, dass die Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterliegen. Zum anderen muss ein etwaiges erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Vermittlers an dem Geschäft - auch seine Gewinnmarge sowie das wirtschaftliche Risiko beim Absatz der Papiere - verschwiegen worden sein. Im Streitfall hatte eine Sparkasse eine größere Menge Lehman-Zertifikate gekauft; die Papiere konnten nur mit einem Abschlag an Lehman Brothers zurückgegeben werden. Das Gericht sah darin einen besonders starken Anreiz der Bank zur Empfehlung gerade dieses Produkts. Bei dieser Interessenlage - wie auch beim Wechsel von einer sicheren festverzinslichen Anlage zu solchen Zertifikaten - bestehe gegenüber dem Anleger „in besonderer Weise“ eine Aufklärungspflicht. Der fehlende Hinweis auf das Totalverlustrisiko begründe dagegen per se keine Pflichtverletzung, wenn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs dieses Risiko nicht erkennbar oder rein theoretischer Natur war.

Anmerkung: Eine gefestigte Rechtsprechung im Hinblick auf eine Pflicht zur Offenzulegen der Bank zu ihren Gewinnmargen gibt es bislang nicht - im Gegensatz zu direkten Provisionen der Bank vom Emittenten („Kick-backs“). Für Lehmann-Geschädigte ist der Beratungsfehler auch in jedem Einzelfall zu prüfen. In einem ersten Verfahren hatte das LG Frankfurt/M. Beratungsfehler der Bank verneint und die Klage des Anlegers abgewiesen (LG Frankfurt/M., Urteil v. - 2-19 O 62/08). Rechtskräftige Entscheidungen zu Lehman Brothers-Schäden liegen bislang nicht vor.


 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-11027