Online-Nachricht - Mittwoch, 19.02.2014

Schenkungsteuer | Gewährung eines zinslosen Darlehens an Lebensgefährtin (BFH)

Gewährt ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seinem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, so liegt darin eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung unter Lebenden, die grds. mit 5,5% gemäß § 12 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen ist (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, liegt in der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung grds. eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (grundlegend NWB HAAAB-01691).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - zivilrechtlich keine Schenkungen i.S. der §§ 516 ff. BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen Voraussetzungen des ErbStG. Die danach u.a. erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen. Dies gilt gleichermaßen auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

  • Wendet ein Lebensgefährte aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft dem anderen freigebig etwas zu, ist diese Zuwendung keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft und die Eingehung der Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. Allenfalls kann es sich um eine belohnende Schenkung handeln, die nach § 7 Abs. 4 ErbStG der Steuerpflicht der freigebigen Zuwendung nicht entgegensteht.

  • Davon abgesehen kann die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht in Geld veranschlagt werden und muss daher nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung vorliegt, unberücksichtigt bleiben.

Anmerkung: Gegenstand der Zuwendung ist bei einer zinslosen Darlehensgewährung der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Dieser beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG grds. 5,5%. Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils steht nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5% im Jahr hätte erzielen können. Vergleichsmaßstab ist vielmehr der marktübliche Zinssatz, der bei der Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre, so der BFH in seinen Entscheidungsgründen. Im Streitfall konnte sich die Klägerin daher nicht darauf berufen, dass sie bei einer verzinslichen Anlage lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5% im Jahr hätten erzielen können. Vielmehr kommt es darauf an, ob der marktübliche Zinssatz für die Aufnahme eines Darlehens niedriger als 5,5% gewesen wäre. Letztes hatte die Klägerin im Streitfall nicht vorgetragen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10999