Online-Nachricht - Freitag, 14.02.2014

Urheberrecht | Hyperlinks auf geschützte Werke (EuGH)

Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Dies gilt auch dann, wenn die Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält ().

Sachverhalt: Auf der Internetseite der schwedischen Zeitung Göteborgs-Posten sind von mehreren Journalisten verfasste Presseartikel frei zugänglich veröffentlicht. Retriever Sverige, ein schwedisches Unternehmen, betreibt eine Internetseite, auf der für ihre Kunden anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) zu Artikeln bereitgestellt werden, die u.a. auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlicht sind. Retriever Sverige hat bei den betroffenen Journalisten keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Seite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikeln eingeholt.
Das Svea hovrätt (Rechtsmittelgericht Svea, Schweden) hat sich an den EuGH gewandt und ihm die Frage vorgelegt, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt. Danach wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen.
Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Eine Handlung der Wiedergabe liegt dann vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden.

  • Eine solche Handlung ist definiert als öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes in der Weise, dass die Öffentlichkeit dazu Zugang hat (auch wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzt).

  • Potenzielle Nutzer der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite können als Öffentlichkeit angesehen werden, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.

  • Allerdings muss sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten, d.h. an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.

  • Im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite fehlt es an einem solchen „neuen Publikum“. Denn da die auf der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite von Retriever Sverige ebenfalls als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen.

  • Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Internetnutzer, die den Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite von Retriever Sverige erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
Hinweis: Der vollständige Text der Pressemitteilung sowie die Entscheidung selbst sind auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10973