Online-Nachricht - Freitag, 14.02.2014

Zweitwohnungsteuer | Degressiver Tarif bedarf gewichtiger Gründe (BVerfG)

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid der Stadt Konstanz stattgegeben und die zugrundeliegenden Satzungen der Jahre 1989, 2002 und 2006 für nichtig erklärt. Ist ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif - wie im vorliegenden Fall - nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt, verletzt er das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ().

Sacherhalt: Die Stadt Konstanz zog den Beschwerdeführer für die Jahre 2002 bis 2006 zur Zweitwohnungsteuer heran. Die Steuertarife orientieren sich am jährlichen Mietaufwand als steuerlicher Bemessungsgrundlage und pauschalieren den Steuerbetrag durch Bildung von fünf (Zweitwohnungsteuersatzung 1989) beziehungsweise acht Mietaufwandsgruppen (Zweitwohnungsteuersatzungen 2002/2006). Die konkrete Ausgestaltung der Steuertarife führt insgesamt zu einem - in Relation zum Mietaufwand - degressiven Steuerverlauf. Zwar steigt der absolute Betrag der Zweitwohnungsteuer mit zunehmender Jahresmiete in Stufen an. Nicht nur auf den jeweiligen Stufen, sondern auch über die Stufen hinweg sinkt jedoch der sich aus dem Mietaufwand und dem zu zahlenden Steuerbetrag ergebende Steuersatz mit steigendem Mietaufwand ab.
Hierzu führten die Richter des BVerfG u.a. weiter aus:

  • Der degressive Steuertarif in den Zweitwohnungsteuersatzungen 1989, 2002 und 2006 verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  • Der degressive Steuertarif bewirkt eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, weil er weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belastet als wirtschaftlich leistungsfähigere.

  • Denn aus dem Stufentarif ergibt sich mit steigendem Mietaufwand weitgehend ein sinkender Steuersatz.

  • Degressive Steuertarife sind zwar nicht generell unzulässig, allerdings ist die Ungleichbehandlung aufgrund der degressiven Steuertarife im vorliegenden Fall nicht mehr gerechtfertigt.

  • Bereits die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf der gleichen Stufe erreicht ein beträchtliches Ausmaß, das angesichts des insgesamt degressiven Tarifverlaufs nicht hinnehmbar ist.

  • Hinzu treten die Effekte der Degression zwischen den einzelnen Stufen: Zwischen der Zweitwohnungsteuer bei einem Mietaufwand von 1.200 € und bei einem Mietaufwand von 24.000 € kommt es nach der Satzung 1989 zu einer Differenz von 29 Prozentpunkten (Steuerbelastungen von 34 % bzw. 5 %) und nach den Satzungen 2002/2006 zu einer Differenz von 27 Prozentpunkten (Steuerbelastungen von 33 % bzw. 6 %).

  • Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt Konstanz der Jahre 1989, 2002 und 2006 sind daher nichtig.

Quelle: BVerfG , Pressemitteilung v.
Hinweis: der vollständige Text der Pressemitteilung sowie die Entscheidung im Volltext sind auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-10972