Online-Nachricht - Montag, 03.02.2014

Verfahrensrecht | Turnierbridge wird gemeinnützig (FG)

Das FG Köln hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO können Betätigungen, die nicht im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführt sind, die Allgemeinheit aber auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, für gemeinnützig erklärt werden ("Öffnungsklausel").
Sachverhalt: Der Deutsche Bridge Verband e.V. machte geltend, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei, wie z.B. ein Schachverein. Bridge erfülle den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Der Weltbridgeverband sei Mitglied des IOC und strebe eine volle Anerkennung als olympische Sportart an. Die körperliche Ertüchtigung sei nicht mehr ausschließliches Element des aktuellen Sportbegriffs. Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Zwar ist Bridge auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.

  • Von dem engen Sportbegriff dieser Regelung sind reine Denksportarten nicht umfasst.

  • Dies zeigt sich u.a. schon daran, dass der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz "Schach gilt als Sport" in Bezug auf diese Denksportart eine Fiktion für erforderlich gehalten hat.

  • Der Kläger hat aber einen Anspruch darauf, dass Turnierbridge nach der sog. Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO vom Finanzministerium NRW als neuer Zweck für gemeinnützig erklärt wird.

  • Denn Turnierbridge weist erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport und andere dem Sport nahestehende Elemente auf.

  • Außerdem fördert Bridge zumindest mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe sowie den Völkerverständigungsgedanken.

  • Das Gericht kann das Ministerium auch unmittelbar verpflichten. Es muss insoweit weder das Ergebnis einer bundeseinheitlichen Abstimmung der Landesfinanzbehörden abwarten, noch steht dem Ministerium ein Ermessensspielraum zu.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-10910