Online-Nachricht - Donnerstag, 23.01.2014

Arbeitsrecht | Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung (BAG)

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht ().

Sachverhalt: Der Kläger bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei "unserer Niederlassung Braunschweig" bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger "Kontaktinformationen für Bewerber" auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung - ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht.

  • Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden.

  • Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann jedoch nur gegen den "Arbeitgeber" gerichtet werden.

Anmerkung: Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.
Quelle: BAG, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-10876