Online-Nachricht - Mittwoch, 11.12.2013

Arbeitsrecht | Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung (BAG)

Leiharbeitnehmer, die bei einem entleihenden Unternehmen länger als nur "vorübergehend" tätig sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Festanstellung beim Entleiher ().

Hintergrund: Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt „vorübergehend“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wird das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert, sofern der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam ist.
Sachverhalt: Die beklagte Gesellschaft betreibt mehrere Krankenhäuser und daneben als 100%ige Tochterfirma eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma. Bei dieser war ein IT-Sachbearbeiter angestellt und wurde drei Jahre lang ausschließlich in Einrichtungen der Krankenhausbetreiberin eingesetzt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Krankenhausbetreiberin ein Arbeitsverhältnis besteht. Er hat gemeint, er sei dieser nicht nur „vorübergehend“ überlassen worden mit der Folge, dass zwischen der Krankenhausbetreiberin und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Hierzu führte das BAG u.a. aus:

  • Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Leiharbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur "vorübergehend" erfolgt.

  • § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.

  • Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Auch das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.

Anmerkung: Nach Ansicht des BAG ist im Streitfall daher zwischen dem Kläger und der Krankenhausbetreiberin kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Einer Entscheidung, ob der Kläger der Krankenhausbetreiberin nicht nur „vorübergehend“ überlassen wurde, bedurfte es nicht, weil die Arbeitnehmerüberlassungsfirma die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Quelle: BAG, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-10709