Online-Nachricht - Mittwoch, 04.12.2013

Umsatzsteuer | Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (BFH)

Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grds. ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) zu sehen. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre, wenn die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Kleinunternehmer können gemäß § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. § 19 Abs. 2 UStG lautet: "Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären."
Sachverhalt: Der Kläger hatte für das Jahr 2006 eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf Regelbesteuerungsbasis abgegeben, aber wohl in der falschen Annahme, die Kleinunternehmergrenze sei überschritten. Die spezifischen, im Formblatt vorgesehenen Felder zur Kleinunternehmerabgabe hatte er nicht ausgefüllt. Das Finanzamt ging von einer konkludenten Option aus, die für das Folgejahr bindend war. Der Kläger machte – beim Finanzgericht mit Erfolg – geltend, er habe nicht bewusst für die Regelbesteuerung optiert. Der BFH hat die Sache zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss klären, ob die Option in Gestalt der Umsatzsteuer-Jahreserklärung hinreichend klar war; nur dann war sie wirksam.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben (§ 18 Abs. 3 UStG i.V. mit § 149 Abs. 1 Satz 1 AO). § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG sieht keine Befreiung von dieser Verpflichtung vor. Dem Finanzamt wird durch die Erklärungspflicht die Prüfung ermöglicht, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus zu Recht in Anspruch nimmt.

  • Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grds. ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) zu sehen. In Zweifelsfällen muss das Finanzamt den Kleinunternehmer aber fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.

  • Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre, wenn die Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist (§ 19 Abs. 2 UStG). Eine Rücknahme oder Anfechtung des Antrags wegen Irrtums ist nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums sind im öffentlichen Recht grds. nicht sinngemäß anzuwenden. Hier bestimmt sich ausschließlich nach öffentlichem Recht, ob die Erklärung berichtigt, ergänzt oder widerrufen werden kann. Für den Streitfall hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 UStG abschließend eine abweichende, spezialgesetzliche Regelung getroffen.

Anmerkung: Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat, sofern er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Erklärungsempfänger es auch tatsächlich so verstanden hat. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe mit der Umsatzsteuererklärung gar keine Optionserklärung abgeben wollen, war dies daher im Streitfall unerheblich.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-10663