Online-Nachricht - Mittwoch, 06.11.2013

Mietrecht | Schadensersatz bei Rückgabe einer farbig gestrichenen Wohnung (BGH)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung bunt streicht und so an den Vermieter zurückgibt ().

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung bunt streicht und so an den Vermieter zurückgibt ().
Sachverhalt: Die Beklagten mieteten eine Doppelhaushälfte von der Klägerin. Das Objekt wurde frisch renoviert in weißer Farbe übernommen. Sie selbst strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben das Haus in diesem Zustand nach ihrem Auszug zurück. Die Klägerin ließ daraufhin die farbigen Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von rund 3.650 € auf und verlangt die Erstattung des Betrags. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen.

Zu Recht, wie der BGH entschied:

  • Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.

  • Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

  • Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken. 

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-10528