Online-Nachricht - Mittwoch, 09.10.2013

Kaufrecht | Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren ().

Hintergrund: Mängelansprüche bei a) einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, (…) verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, im Übrigen in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. Nr. 3 BGB).
Sachverhalt: Die Klägerin kaufte im April 2004 von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese vereinbarungsgemäß im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte "Delaminationen") fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
Zu Recht, wie der BGH entschied:

  • Die geltend gemachten Ansprüche verjähren nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

  • Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht „entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet“.

  • Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde.

  • Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung.

  • Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-10394