Online-Nachricht - Mittwoch, 31.07.2013

Mietrecht | Eine Belästigung durch Zigarettenrauch kann Kündigungsgrund sein (AG)

Ein Mieter darf zwar grds. in seiner Wohnung rauchen. Dies ist von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es aber nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt ().

Hintergrund: Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung grds. erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB).
Sachverhalt: Die klagende Vermieterin hatte dem starken Raucher insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrolläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.
Hierzu führte das Amtsgericht weiter aus:

  • Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter ist gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig.

  • Das Verhalten des Beklagten stellte im Streitfall einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Denn trotz Abmahnungen hat der Beklagte seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, so dass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus ziehen und dort sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führen konnte.

  • Unerheblich ist, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebt und dort schon immer geraucht hat. Denn die Kündigung stützte sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Beklagten und die damit einhergehende Geruchsbelästigung. Von einer jahrelangen Duldung kann insoweit keine Rede sein.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 Quelle: AG Düsseldorf, Pressemitteilung v.  
Aktualisiert am : Presseberichten zufolge ist der Mieter inzwischen in Berufung gegangen, da er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht. 
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-10077