Online-Nachricht - Dienstag, 14.05.2013

Arbeitsrecht | Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung zulässig (BAG)

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grds. verzichten ().

Hintergrund: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BurlG).
Sachverhalt: Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien in einem Vergleich u.a., dass das Arbeitsverhältnis zum aufgelöst worden ist, die Arbeitgeberin eine Abfindung zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben v. hat der Arbeitnehmer (im Streitfall der Kläger) verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten.

Hierzu führte das BAG weiter aus:

  • Die Klage ist unbegründet.

  • Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.

  • Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grds. verzichten.

  • Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

  • Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 33/13

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-09658