Online-Nachricht - Freitag, 10.05.2013

Familienrecht | Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen (BGH)

Ein Unterhaltsschuldner ist nicht befugt, gegen die auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen ().

Ein Unterhaltsschuldner ist nicht befugt, gegen die auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen ().
Sachverhalt: Der Antragsgegner ist Vater eines nicht ehelichen Kindes. Der Mutter, die vom Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. Stattdessen erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 €. Das Jobcenter verlangt vom Antragsgegner - aus übergegangenem Recht der Mutter - die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner erklärte gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 € geltend macht. Der Antragsgegner wurde in allen Instanzen zur Zahlung von 11.678 € an das Jobcenter verpflichtet.
Hierzu führen die Richter des BGH weiter aus:

  • Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über.

  • Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger - anders als der Unterhaltsberechtigte -  nicht benötigt.

  • Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten.

  • Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-09650