Online-Nachricht - Dienstag, 07.05.2013

Reiserecht | Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug (BGH)

Der BGH hat zum finanziellen Ausgleich für einen verpassten Anschlussflug entschieden ().

Der BGH hat über den finanziellen Ausgleich für einen verpassten Anschlussflug entschieden ().

Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch. Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten, weil der Einsteigevorgang bereits beendet war, als sie an dem betreffenden Ausgang ankamen. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der BGH dagegen hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

  • Wie der EuGH in dem Urteil "Sturgeon" v. NWB YAAAD-33103 entschieden und im Fall "Nelson" mit Urteil v. bestätigt hat, haben nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge einen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder später erreichen.

  • Nach dem in der Sache "NWB TAAAE-30942" setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat.

  • Es genügt daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

  • In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teilt der X. Zivilsenat nicht.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-09621