Online-Nachricht - Dienstag, 30.04.2013

Insolvenzrecht | Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach Insolvenzeröffnung (BGH)

Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme eines anhängigen Rechtsstreits ab und nimmt der Gläubiger daraufhin den Rechtsstreit auf, so verliert der Schuldner dadurch nicht sein Recht, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern ().

Hintergrund: Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist (Einrede des nichterfüllten Vertrags, § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden; lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen (§ 85 InsO).
Sachverhalt: Die klagende Stadt schloss mit dem Beklagten einen Erbbaurechtsvertrag, der nicht im Grundbuch vollzogen wurde. Der Beklagte nahm das Grundstück in Besitz und begann mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Nachdem er das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht mehr zahlte, trat die Klägerin vom Vertrag zurück und erhob Klage auf Herausgabe des Grundstücks; der Beklagte berief sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht wegen seiner Aufwendungen für den Bau. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hat die Klägerin den Rechtsstreit wieder aufgenommen, nachdem der Insolvenzverwalter mitgeteilt hatte, dass er keinen Besitz an dem Grundstück ausübe. Die Vorinstanzen haben den Beklagten vorbehaltlos zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt. Mit seiner Revision macht er geltend, er sei nur Zug um Zug gegen Ersatz seiner Aufwendungen zur Herausgabe verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Ein Schuldner verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Befugnis zur Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB. Er kann dieses Recht - wenn der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässigerweise einen Prozess gegen ihn fortführt – vielmehr dahin geltend machen, dass die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gezahlt werden soll.

  • Die berechtigte Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts wirkt zugunsten der Masse, weil sie einen Druck auf den Gläubiger ausübt, seine Leistung in diese zu erbringen.

Anmerkung: Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei dem im Rohbau stecken gebliebenen Bauvorhaben nicht um eine notwendige Verwendung handelt (§ 347 Abs. Abs. 2 Satz 1 BGB), die unbeschränkt zu ersetzen wäre. Vielmehr kann der Beklagte nur Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, soweit der andere Teil dadurch bereichert ist (§ 347 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zu erstatten wäre also eine Werterhöhung des Grundstücks. Ist eine solche nicht eingetreten, weil es sich um eine wertlose Bauruine handelt, besteht kein Anspruch.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-09595