Online-Nachricht - Mittwoch, 17.04.2013

Haftungsrecht | Verjährung wegen verschwiegener Rückvergütung (BGH)

Weiß ein Anleger, dass seine ihn beratende Bank für die Vermittlung einer Kapitalanlage (hier: Filmfonds) eine irgendwie geartete (Rück-)Vergütung erhält, ohne dass er deren genaue Höhe kennt, so erfüllt dies die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungstatbestands ().

Weiß ein Anleger, dass seine ihn beratende Bank für die Vermittlung einer Kapitalanlage (hier: Filmfonds) eine irgendwie geartete (Rück-)Vergütung erhält, ohne dass er deren genaue Höhe kennt, so erfüllt dies die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungstatbestands (NWB VAAAE-32583).
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank zur Aufklärung über eventuelle Provisionen verpflichtet, die sie für die Vermittlung von Kapitalanlagen erhält. Die Verletzung dieser Pflicht ist ein Beratungsfehler, der zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führt. Die Verjährung solcher Schadensersatzansprüche (drei Jahre, § 195 BGB) beginnt (objektiv) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und (subjektiv) mit Kenntnis  des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Sachverhalt: Der Kläger zeichnete im Jahr 2003 nach Beratung durch einen Mitarbeiter der beklagten Commerzbank eine Beteiligung an einem Filmfonds im Nennwert von 100.000 € zzgl. Agio in Höhe von 5%. Von der an die V-AG gezahlte Provision für die Eigenkapitalvermittlung erhielt die Beklagte eine Vertriebsprovision in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme. Dies wurde dem Kläger nicht mitgeteilt; ihm war jedoch bekannt, dass die Bank an dem Agio beteiligt würde. Der Kläger begehrt unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler, darunter die unterbliebene Aufklärung über die Vertriebsprovision, Erstattung des eingesetzten Kapitals sowie von Zinsen und Steuernachzahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Der Schadensersatzanspruch des Klägers war bei Klageerhebung Mitte 2008 bereits verjährt. Denn der Kläger wusste, dass die Beklagte eine irgendwie geartete Vergütung erhalten würde.

  • Der Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Eine solche steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht.

  • Demnach lagen hier nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen einer Verjährung bereits im Jahr 2003 vor, so dass die dreijährige Verjährungsfrist ab dem zu berechnen ist; sie lief mithin zum Schluss des Jahres 2006 ab.

Anmerkung: Bei der Beweislast gilt hier nach der Rechtsprechung des BGH die sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ mit der Folge einer Beweislastumkehr; derjenige, der seine Aufklärungspflicht verletzt hat, muss also beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er aufgeklärt hätte, der Geschädigte also gleichwohl gezeichnet hätte - dies wird ihm regelmäßig nicht gelingen; siehe dazu NWB FAAAE-12904). 
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-09423