Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2013

Einkommensteuer | Zum Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers (FG)

Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg liegt der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Betriebsprüfers der Finanzverwaltung grds. außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers. Die nach Außen wahrnehmbare Tätigkeit eines Prüfers wird im Außendienst vorgenommen und manifestiert sich in Besprechungen, Betriebsbesichtigung, auch wenn diese - wie im Fall des Klägers - nur an 30 Tagen im Jahr stattgefunden haben sollten (FG Urteil, Urteil v. - 9 K 2096/12; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Streitig war vorliegend, ob der Kläger den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer hat und daher die Erhaltungsaufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann. Zudem war streitig, ob die Erhaltungsaufwendungen für eine Toilette beruflich veranlasst sind.
Sachverhalt: Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds und Sanierungsobjekte beim Finanzamt X. Dort hatte er einen festen Arbeitsplatz. Bis November 2008 verrichtete der Kläger seine Dienstgeschäfte zeitweise im Finanzamt und zeitweise im Außendienst. Seit Dezember 2008 hat ihm sein Dienstherr erlaubt, zusätzlich ein häusliches Arbeitszimmer, aufgrund der vom Finanzministerium Baden-Württemberg erlassenen „Rahmenbedingen für die zeitweilige Dienstverrichtung zu Hause für Beschäftigte der Prüfungsdienste“, zu nutzen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung des Steuerpflichtigen.

  • Maßgebend ist, ob - unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung - das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

  • Im Streitfall hat der Kläger die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten - also die Tätigkeiten, die die charakteristische Eigenart seiner Tätigkeit ausmacht - außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst ausübt.

  • Zwar ist bei den vom Kläger überwiegend geprüften Immobilienfonds und Sanierungsobjekten eine Prüfung außerhalb seines Arbeitszimmers grds. nicht erforderlich. Nach Überzeugung des Senats, liegt der Schlüssel zum Erfolg der Tätigkeit dennoch in seiner Außendiensttätigkeit. In Einzelfällen und insbesondere in Zweifelsfragen verließ der Kläger sein Arbeitszimmer und führte bspw. Besprechungen mit den Steuerpflichtigen durch. Seine Arbeitsunterlagen erhielt er vielfach direkt in den Geschäftsräumen der zu prüfenden Betriebe. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Senat nicht nur um eine bloße Vorbereitungshandlung für die Prüfung, sondern um die originäre Prüftätigkeit des Klägers, die ihn von anderen (Innendienst-)Sachbearbeitern der Finanzverwaltung unterscheidet. 

Anmerkung: Auch die anteiligen Aufwendungen für die Toilette lies das Finanzgericht nicht zum Abzug zu. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass im Fall des Klägers die ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind („Erst-Recht-Schluss“). Demnach kann es nach Auffassung des Senats nicht sein, dass die zu 100% beruflich veranlassten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht, aber gleichzeitig die anteilig angefallenen Aufwendungen für eine jedenfalls auch privat genutzte häusliche Toilette abzugsfähig sind. Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig wären (vgl. BFH NWB VAAAE-13752 - anhängiges Verfahren), müsse im vorliegenden Fall aber nicht entschieden werden.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-09396