NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-6

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: Juni 2020

– Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens –
– Bestandsaufnahme und Bewertung des Vorratsvermögens –

Hinweis:

In dieser Abhandlung werden nur die allgemeinen Grundsätze behandelt. Die konten- und branchenmäßigen Besonderheiten sind in den Abhandlungen in Teil I und III der Bp-Kartei dargestellt.

A. Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

I. Allgemeines

Das Anlagevermögen ist gem. § 247 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen. Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind im Rahmen einer körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) als Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Diese Definition ist auch für die Steuerbilanz maßgeblich. Dazu sind im Rahmen eines Inventars die einzelnen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach Art, Menge und unter Angabe des Werts in einem Inventar genau zu verzeichnen (, BStBl 1971 II S. 709).

Anlagevermögen sind bei einem Produktionsbetrieb insbesondere die Produktionsmittel und bei einem Handelsbetrieb vor allem die Laden-, Lager- und Vertriebseinrichtungen.

Im Gegensatz zu dem Anlagevermögen steht das Umlaufvermögen, das dazu bestimmt ist, in einem einmaligen A...BStBl 1972 II S. 744

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