BMF - IV C 5 - S 2353/11/10003 BStBl 2015 I S. 734

Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz;

Bezug: BStBl 1992 I S. 270

Seit dem sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Das zum 2. Leitsatz des (BStBl 1992 II S. 365) ergangene „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz” wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (vgl. 1. Leitsatz).

BMF v. - IV C 5 - S 2353/11/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 734
DB 2015 S. 2179 Nr. 38
DStR 2015 S. 2134 Nr. 38
EStB 2015 S. 364 Nr. 10
GStB 2016 S. 4 Nr. 1
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 10
YAAAF-01964