BGH Beschluss v. - I ZA 14/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.

21. Die Anhörungsrüge ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang kann die Anhörungsrüge auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. , [...] Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 13). Die Anhörungsrüge richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe. In Prozesskostenhilfeverfahren besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Fall 2, § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

32. Die Anhörungsrüge ist allerdings deshalb unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.

4Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen darlegen, mithin vortragen, dass das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Fehlt es an solchem Vortrag, so ist die Anhörungsrüge unzulässig (, NJW 2009, 1609; Zöller/Vollkommer aaO § 321a Rn. 13).

5Vorliegend hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörverletzung ergeben soll, sondern nur darauf verwiesen, dass er fristwahrend die Gründe der Rüge darlegen werde. Eine solche Begründung ist dann nicht mehr erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAE-94020