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FG München Beschluss v. - 10 V 2745/14

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, HGB § 167, HGB § 168

Gewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

Aufgabegewinn bei Sonderbetriebsvermögen I

Leitsatz

1. Für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ist grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend, so wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des HGB ergibt.

2. Eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels einer KG während eines Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr oder auf den Beginn des Wirtschaftsjahres ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen.

3. Die Mitunternehmerschaft trägt auch in einem auf Gewährung von AdV gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die für ihn günstigen und in seinem Bereich liegenden Tatsachen, wie die behauptete Änderung der Gewinnverteilung vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres.

4. Werden anlässlich der unentgeltlichen Übertragung (oder bei der Veräußerung) eines Mitunternehmeranteils Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehalten und ins Privatvermögen überführt, so ist dieser Vorgang nicht als tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in Verbindung mit einer gewinnrealisierenden Entnahme, sondern als Aufgabe des Mitunternehmeranteils zu beurteilen.

5. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine notwendige Beiladung nicht notwendig, weil die Vorschrift des § 60 Abs. 3 FGO nach ihrem Sinn auf den endgültigen Rechtsschutz zugeschnitten ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2015 S. 680
StBW 2015 S. 606 Nr. 16
GAAAE-91725

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FG München, Beschluss v. 17.11.2014 - 10 V 2745/14

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