BGH Urteil v. - 4 StR 607/14

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle

Leitsatz

Zum Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs durch eine vorgetäuschte Polizeikontrolle.

Gesetze: § 25 Abs 2 StPO, § 316a Abs 1 StGB, § 49 Abs 3 Nr 1 StVO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/6 KLs 3490 Js 205524/12 (6/13)

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch schuldig gesprochen. Den Angeklagten M.     hat es zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten S.   zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Z.   hat es nach dem Urteilstenor eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben im Ergebnis Erfolg. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten Z.   erzielt einen geringen Erfolg zum Strafausspruch; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel unbegründet. Die Angeklagten M.     und S.   rügen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts; S.   erhebt darüber hinaus zwei Aufklärungsrügen. Diese Rechtsmittel bleiben insgesamt ohne Erfolg.

I.

2Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die drei Angeklagten und die gesondert Verfolgten S.    M.     und H.   am den Nebenkläger, der einen LKW der Firma C.        auf einer Transportfahrt führte.

3Der Angeklagte S.   , H.   und S.    M.     folgten, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, mit einem PKW dem vom Nebenkläger geführten, am Flughafen Frankfurt am Main mit Produkten der Firma A.   beladenen LKW auf die Bundesautobahn A 3. Die Täter fuhren kurz vor dem Rastplatz „St.    “ auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. S.   betätigte die Hupe, H.   gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger durch das geöffnete Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren. Der Nebenkläger nahm – wie von den Tätern beabsichtigt – an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. S.   brachte das von ihm geführte Fahrzeug dort ebenfalls zum Stehen. H.   ging auf die Fahrertür des LKW zu und rief: „Polizeikontrolle! Papiere bitte!“ Während der Nebenkläger nach den Fahrzeugpapieren und Frachtunterlagen griff, streifte sich H.   eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des LKW und bedrohte den Nebenkläger mit einer nicht geladenen Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte und ihm eine Jacke über den Kopf legte. Dann fuhr er mit dem LKW zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort warteten die Angeklagten M.     und Z.   mit einem weiteren Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden.

II.

4Revisionen der Angeklagten

51. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Z.   hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe sieben Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur sieben Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die niedrigere der beiden Strafen zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 516/03, vom – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5, vom – 2 StR 194/11, und vom – 5 StR 475/12); er hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.

62. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Z.   und die Revisionen der Angeklagten M.     und S.   erweisen sich aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom und vom als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

III.

7Revisionen der Staatsanwaltschaft

8Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.

91. Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten tateinheitlich auch des (gemeinschaftlichen) räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

10a) Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom (4 StR 150/03, BGHSt 49, 8 ff.) erfasst der Tatbestand des § 316a StGB als taugliches Tatopfer nur den Führer (oder den Mitfahrer) eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist, dass das Tatopfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, besitzt. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Nebenkläger bei dem Angriff auf dem Parkplatz nicht mehr Führer des LKW war. Zwar hielt sich das Tatopfer noch im Fahrzeug auf. Es war aber zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen nicht mehr mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst, damit nach der Rechtsprechung des Senats nicht mehr Führer des LKW und deshalb zu diesem Zeitpunkt kein taugliches Angriffsziel im Sinne des § 316a StGB (vgl. BGH, aaO; NK-StGB/Herzog, 4. Aufl., § 316a Rn. 16).

11b) Indem die Täter ihr Opfer zuvor durch die vorgetäuschte Polizeikontrolle zu diesem Halt zwangen, lag jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts die für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen dem Verüben des Angriffs und der Führereigenschaft des Angegriffenen vor (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 170 f., und vom – 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 45 f.).

12aa) Für die insoweit allein problematische Frage, ob die Angeklagten einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Nebenklägers als Führer des LKW verübt haben, gilt nach der Rechtsprechung des Senats das Folgende (vgl. insbesondere , BGHSt 49, 8, 12 f.; Beschluss vom – 4 StR 324/87, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Angriff 1): Einen solchen Angriff verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die Entschlussfreiheit gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des Täters braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist, dass der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das Eigentum bzw. das Vermögen des Opfers richtet.

13bb) Dadurch, dass der Angeklagte S.   und die gesondert Verfolgten S.    M.     und H.   in Absprache mit den weiteren Angeklagten Z.   und M.   M.     den Nebenkläger veranlassten, mit seinem LKW die Autobahn zu verlassen und den Rastplatz aufzusuchen, haben sie im vorbezeichneten Sinn einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs verübt. Der Nebenkläger befand sich bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv in einer Nötigungssituation.

14Zwar reicht es für das Merkmal des „Angriffs“ nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung in der Literatur nicht aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein vermeintlicher Fahrgast beim Taxifahrer ein falsches Fahrtziel angibt (vgl. , BGHSt 49, 8, 13 f.); das Gleiche gilt für das Vortäuschen einer Autopanne (jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 323c StGB) sowie in den Anhalterfällen. Hiervon abzugrenzen sind aber Handlungen, welche auf den Führer eines Kraftfahrzeugs eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (vgl. dazu im Einzelnen Fischer, StGB, 62. Aufl., § 316a Rn. 6 f.; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 316a Rn. 2; jew. mwN). Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht.

15Fälle einer – wie hier – vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substantiell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände der oben genannten Art; sie entsprechen vielmehr der Konstellation einer Straßensperre. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch das Haltezeichen eines Polizeibeamten kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, wobei der Senat dahinstehen lässt, ob die Täter hier eine Weisung zur Regelung einer konkreten Verkehrssituation nach § 36 Abs. 1 StVO oder eine solche zur Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO vorgespiegelt haben (vgl. zur Abgrenzung OLG Köln, VRS 67, 293; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 36 StVO Rn. 3 f., 12). Der Nebenkläger sollte jedenfalls das Vorgehen der Täter im fließenden Verkehr als polizeiliche Weisung verstehen und hat dies auch so verstanden; das Tragen von Zivilkleidung steht der von den Angeklagten und ihren Tatgenossen angestrebten Vorgabe einer Polizeikontrolle nicht entgegen (Kudlich, JA 2015, 235, 236; vgl. hierzu auch BayObLGSt 1974, 137; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 458, 459; OLG Hamm, NJW 1972, 1769 für die telefonische Weisung eines „Kreispolizeibeamten“; zw. Jahn, JuS 2014, 1135, 1137).

16cc) Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers wird daher bereits dann durch einen Angriff eingewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubes eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 316a StGB Rn. 2; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 316a Rn. 9; Sander in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 316a Rn. 11; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., § 316a Rn. 11; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 316a Rn. 4; SK-StGB/Wolters, § 316a Rn. 3c [„psychische Autofalle“]; Roßmüller/Rohrer, NZV, 1995, 253, 263; Steinberg, NZV 2007, 545, 550; Geppert, DAR 2014, 128, 130; in der Tendenz ebenso schon BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 104/14, NStZ-RR 2014, 342, und 2 StR 105/14; aA Krüger, NZV 2004, 161, 165 f.; Duttge/Nolden, JuS 2005, 193, 197; wohl auch Bosch JK 1/2015 StGB § 316a).

17c) Die Angeklagten und ihre Tatgenossen haben als Mittäter bei der Begehung der Tat in der tatbestandsmäßigen Absicht die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff im Sinne des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr befindet (, BGHSt 49, 8, 14 f.; Beschlüsse vom – 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172 f., und vom – 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43); so liegt es auch hier.

182. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom und vom haben sich die Angeklagten nicht des erpresserischen Menschenraubs (so in erster Linie die revisionsführende Staatsanwaltschaft) oder der Geiselnahme (so die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main) schuldig gemacht.

193. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern und die Angeklagten auch des tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer schuldig sprechen (§ 265 Abs. 1 StPO); er hebt das angefochtene Urteil daher auch insoweit auf, als die Angeklagten – an sich rechtsfehlerfrei – wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch schuldig gesprochen sind (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit liegt der Fall im Blick auf die die Angeklagten treffende Beschwer anders als bei einem erstinstanzlichen Freispruch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 23). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.

20Der neue Tatrichter wird auch zu bedenken haben, dass die Angeklagten sich in weiterer Tateinheit der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB schuldig gemacht haben; dieser Straftatbestand tritt nicht in Gesetzeskonkurrenz zurück, weil der schwere Raub bereits mit der Abfahrt des „gekaperten“ LKW vom Parkplatz „St.    “ nicht nur vollendet, sondern auch beendet gewesen ist (vgl. LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 67; s. auch zu einer ähnlichen Fallgestaltung , NStZ 2007, 35, 36). Im Rahmen der Strafzumessung wird die von der Strafkammer zugunsten aller Angeklagten ins Feld geführte, unzutreffende Erwägung, gegen den Nebenkläger sei „keine physische Gewalt eingesetzt“ worden, zu vermeiden sein. Schließlich wird der neue Tatrichter im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9b mwN) zu erwägen haben, ob er eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszusprechen hat (vgl. ).

Sost-Scheible                           Cierniak                        Franke

                        Mutzbauer                        Bender

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 2131 Nr. 29
NJW 2015 S. 8 Nr. 28
EAAAE-91409