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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 64/14

Gesetze: KN Unterposition 2106 90 KN Unterposition 3302 1040

Zolltarifauskunft: Tarifierung von Fruchtsaftkonzentrat

Leitsatz

Eine sog. Base, die zu über 99 % aus Fruchtsaftkonzentrat und - neben weiteren Substanzen - zu 0,02 % aus Orangenaroma (ätherische Öle, Riechstoffe) besteht und die - nach der Überführung in den freien Verkehr - mit Wasser und Süßungsmittel vermischt wird, wodurch das fertige Getränk entsteht, ist als andere Lebensmittelzubereitung in die Unterposition 2106 90 und nicht als Zubereitung auf der Grundlage von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1040 einzureihen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-88511

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.01.2015 - 4 K 64/14

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