Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015
2015
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X. Fälligkeit, Säumniszuschläge, Verjährung, Erstattung
Für den Zusatzbeitrag sind keine besonderen, vom regulären Krankenversicherungsbeitrag abweichenden Regelungen, vorgesehen. In der Folge gelten deshalb die bekannten Regelungen
über die Fälligkeit (= drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats, vgl. § 23 SGB IV),S. 34
für die Erhebung von Säumniszuschlägen (1 % je angefangenen Monat; vgl. § 24 SGB IV),
zum Verjähren von Zahlungsansprüchen (Verjährungsfrist 4 Jahre, bei Vorsatz: 30 Jahre, vgl. § 25 SGB IV),
die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV) sowie
über die Verzinsung, Verjährung, Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs (vgl. §§ 27, 28 SGB IV)
für den Zusatzbeitrag entsprechend.