Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015
2015
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VII. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Keine Ausnahmen mehr vom Zusatzbeitrag
Die Regelungen zur Tragung und Zahlung von Zusatzbeiträgen folgen den grundsätzlichen Regeln des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Künftig werden somit für alle Personen Zusatzbeiträge erhoben, die auch ansonsten Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen bzw. für die diese Beiträge von Dritten getragen und gezahlt werden.
Für bestimmte Personenkreise durchschnittlicher statt individueller Zusatzbeitragssatz
Allerdings bestimmt § 242 Abs. 3 SGB V n. F., dass für bestimmte Personenkreise der Zusatzbeitrag nicht in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, sondern in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu entrichten ist. Es handelt sich dabei um Personenkreise, deren „allgemeine“ Krankenversicherungsbeiträge von einem Dritten (z. B. vom Arbeitgeber) getragen werden. Die Verpflichtung zur Berechnung und Zahlung nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gilt selbst dann, wenn die gewählte Krankenkasse des Mitglieds selbst tatsächlich keinen individuellen Zusatzbeitragssatz erhebt.
Die relevanten Person...