Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015
2015
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V. Abschaffung Prämienzahlungen
Prämienzahlungen entfallen
Die bisher in § 242 Abs. 2 SGB V a. F. enthaltene Möglichkeit der Krankenkassen, an ihre Mitglieder Prämien auszuzahlen, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf übersteigen, wird abgeschafft. Der Wettbewerb, soweit er den Preis (Beitragssatz) betrifft, findet künftig ausschließlich über die Höhe der Zusatzbeitragssätze statt. Die Auszahlung von Prämien im Rahmen sog. Wahltarife bleibt aber möglich.