BMF - IV A 4 - S 1547/13/10001-02 BStBl 2014 I S. 1575

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2015

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2015 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.192
402
1.594
Fleischerei/Metzgerei
925
831
1.756
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.166
978
2.144
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.608
1.755
3.363
Getränkeeinzelhandel
94
295
389
Café und Konditorei
1.152
643
1.795
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
643
67
710
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.313
750
2.063
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
295
215
510

BMF v. - IV A 4 - S 1547/13/10001-02


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1575
DStR 2014 S. 2569 Nr. 51
StB 2015 S. 15 Nr. 1
CAAAE-81464