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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 1324/10 EFG 2014 S. 2061 Nr. 23

Gesetze: FGO § 91a Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, ZPO § 227 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1

Vertagung der mündlichen Verhandlung bei zeitweiliger Bildunterbrechung der Videokonferenzschaltung

Leitsatz

Ist bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz die Bildübertragung zeitweilig unterbrochen, die Tonübertragung jedoch dauerhaft gewährleistet und wird die zeitweilige Bildunterbrechung durch die Beteiligten nicht rechtzeitig innerhalb des Termins gerügt, ist eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 35
DStRE 2015 S. 1261 Nr. 20
EFG 2014 S. 2061 Nr. 23
Ubg 2015 S. 674 Nr. 11
WAAAE-73742

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30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 24.07.2014 - 8 K 1324/10

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