BGH Beschluss v. - III ZR 315/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch durch die Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sattler vor dem Landgericht M. nicht verletzt wurde. Zwar begegnet es Zweifeln, soweit das Berufungsgericht meint, die Aussage des Beamten sei nicht seiner hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen. Die Entscheidung wird jedoch durch die vom Oberlandesgericht ergänzend in Bezug genommene Erwägung des Landgerichts getragen, durch die Bekundungen des Beamten sei der Kläger nicht in seiner persönlichen Ehre beeinträchtigt worden. Der Zeuge hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, der Kläger habe den Gang des Ermittlungsverfahrens zielgerichtet beeinflusst oder durch die bereits vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte Parteispende beeinflussen wollen. Die subjektive Einschätzung des Zeugen, er sei durch Weisungen der Staatsanwaltschaft in seiner polizeilichen Ermittlungstätigkeit eingeschränkt worden, stellt keine Herabsetzung des Klägers dar und ist nicht geeignet, sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. , NJW-RR 2008, 913 Rn. 13, 24).

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAE-73464