BMF - IV C 5 - S 2533/14/10003 BStBl 2014 I S. 1239

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2015

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2015 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2015” werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BStBl 2012 I Seite 522).

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Hinweise für den Arbeitgeber

Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?

  1. Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln ist. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elster_soft_nw.php finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und zu unterschreiben.

Abführung der Steuerabzugsbeträge

2.

Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b und 39c EStG) in Zeile 17 ein. Die Summe der mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 18 ein. Nicht einzubeziehen ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 19 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.

Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z. B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.

3.

Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

4.

Eine Eintragung in Zeile 20 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen.

5.

Haben Sie in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 24 ein. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.

6.

Abführungszeitpunkt ist

  1. spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000 € betragen hat,

  2. spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat,

  3. spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.

Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

7.

Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrages (ohne Kirchensteuer) für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

8.

Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Anmeldung der Steuerabzugsbeträge

9.

Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 6) eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder Vordruck.

Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.

10.

Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden Betrages festsetzen.

11.

Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.

Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen

12.

Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.


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Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2015

Land
Zeilen-Nr.
Bedeutung
Kennzahl
Baden-Württemberg
25
Evangelische Kirchensteuer – ev (fr/lt/rf) [1] [2]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [3] [4]
62
27
Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden – ib [5] [6]
78
28
Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden – fb [7] [8]
67
29
Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs – iw [9] [10]
73
30
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [11] [12]
63
Bayern
25
Evangelische Kirchensteuer – ev (lt/rf/fr) [13] [14]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [15] [16]
62
27
Israelitische Bekenntnissteuer – is [17] [18]
64
28
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [19] [20]
63
Berlin
25
Evangelische Kirchensteuer – ev [21] [22]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [23] [24]
62
27
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [25] [26]
63
Brandenburg
25
Evangelische Kirchensteuer – ev (lt/rf/fr) [27] [28]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [29] [30]
62
27
Israelitische/Jüdische Kultussteuer – is/jh/jd [31] [32]
64
28
Freireligiöse Gemeinde Mainz – fm [33] [34]
65
29
Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden Hessen – il [35] [36]
74
30
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [37] [38]
63
Bremen
25
Evangelische Kirchensteuer – ev (ev/rf/lt/fr) [39] [40]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [41] [42]
62
27
Beiträge zur Arbeitnehmerkammer
68
Hamburg
25
Evangelische Kirchensteuer – ev (ev/lt/rf/fr) [43] [44]
61
27
Jüdische Kultussteuer – jh [45] [46]
64
28
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [47] [48]
63
Hessen
25
Evangelische Kirchensteuer – ev (lt/rf/fr) [49] [50]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [51] [52]
62
27
Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M. – fs [53] [54]
66
28
Freireligiöse Gemeinde Mainz – fm [55] [56]
65
29
Israelitische Kultussteuer Frankfurt – is [57] [58]
64
30
Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden – il [59] [60]
74
31
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [61] [62]
63
Niedersachsen
25
Evangelische Kirchensteuer – ev (lt/rf/fr) [63] [64] [65]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [66] [67] [68]
62
27
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [69] [70] [71]
63
Nordrhein-Westfalen
25
Evangelische Kirchensteuer – ev [72] [73]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [74] [75]
62
27
Jüdische Kultussteuer – jd [76] [77]
64
28
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [78] [79]
63
Rheinland-Pfalz
25
Evangelische Kirchensteuer – ev [80] [81]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [82] [83]
62
27
Jüdische Kultussteuer – is [84] [85]
64
28
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz – fg [86] [87]
68
29
Freireligiöse Gemeinde Mainz – fm [88] [89]
65
30
Freie Religionsgemeinschaft Alzey – fa [90] [91]
72
31
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [92] [93]
63
Saarland
25
Evangelische Kirchensteuer ev (ev/rf/lt/fr) [94] [95]
61
26
Römisch-Katholische Kirchensteuer – rk [96] [97]
62
27
Israelitische Kultussteuer – issl [98] [99]
64
28
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [100] [101]
63
29
Beiträge zur Arbeitskammer
70
Schleswig-Holstein
27
Jüdische Kultussteuer – ih [102] [103]
64
28
Alt-Katholische Kirchensteuer – ak [104] [105]
63

BMF v. - IV C 5 - S 2533/14/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1239
EStB 2014 S. 372 Nr. 10
WAAAE-72530

1Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

2Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

3Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

4Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

5Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

6Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

7Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

8Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

9Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

10Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

11Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

12Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

13Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

14Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

15Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

16Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

17Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

18Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

19Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

20Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

21Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

22Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

23Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

24Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

25Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

26Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

27Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

28Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

29Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

30Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

31Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

32Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

33Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

34Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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36Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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38Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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40Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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42Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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44Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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46Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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48Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

49Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

50Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

51Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

52Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

53Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

54Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

55Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

56Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

57Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

58Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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60Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

61Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

62Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

63Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

64Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

65Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden

66Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

67Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

68Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden

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70Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

71Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden

72Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

73Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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75Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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77Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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79Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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81Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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83Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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85Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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87Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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89Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

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91Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

92Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

93Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

94Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

95Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

96Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

97Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

98Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

99Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

100Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

101Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

102Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

103Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge

104Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen

105Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge