BGH Beschluss v. - 4 StR 195/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlass bestand.

3Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung festgestellt, dass der Angeklagte 'sich entschuldigt und 500 Euro Schmerzensgeld gezahlt hat' (UA 26) - offensichtlich an das (einzige) Tatopfer R. W. .

Dies legt einen Ausgleich mit dem Geschädigten im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nahe. Es stellt daher einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob diese Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs erfüllen. Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001, 346)."

4Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

5Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (, Rn. 8).

Fundstelle(n):
PAAAE-70626