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OLG München Urteil v. - 7 U 5025/11

Gesetze: §§ 352, 353 HGB (); §§ 302 Abs. 1, 3; 296 AktG analog; §§ 288 Abs. 1, 3 BGB; 353 HGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 302 Abs. 1, 3 AktG findet im Vertragskonzern mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft entsprechend Anwendung. Der auszugleichende Jahresfehlbetrag kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Geldmittel oder entsprechende Sachleistungen unter ausdrücklich vorher vereinbarter Anrechnung auf eine bestehende oder künftige Verlustausgleichverpflichtung zur Verfügung gestellt werden.

2. § 296 Abs. 1 S. 1AktG, wonach Unternehmensverträge mit einer abhängigen Aktiengesellschaft nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden können, findet auf Unternehmensverträge im GmbH-Konzern entsprechende Anwendung. Besonderheiten des GmbH-Rechts stehen dem nicht entgegen. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung von Manipulationen zu Lasten anderer Gläubiger eine entsprechende Anwendung geboten.

3. Den Wertungen in § 288 Abs. 1 und 3 BGB ist bei negativem Basiszinssatz in der Form Rechnung zu tragen, dass Verzugszinsen mindestens in der Höhe beansprucht werden können, wie sie bereits ab Fälligkeit der Forderung nach §§ 352, 353 HGB geschuldet sind, mithin in jedem Fall in Höhe vom 5 % p.a..

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 833 Nr. 15
DStR 2014 S. 13 Nr. 18
GmbH-StB 2014 S. 197 Nr. 7
GmbHR 2014 S. 535 Nr. 10
ZIP 2014 S. 1067 Nr. 22
HAAAE-67831

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OLG München, Urteil v. 20.11.2013 - 7 U 5025/11

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