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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 244/13

Gesetze: AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 4

Abgabenordnung, Einkommensteuer: Zurückstellung der Qualifizierung von Einkünften als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG bei vorläufiger Steuerfestsetzung

Leitsatz

Folgt das Finanzamt den Angaben eines Steuerpflichtigen, der mit ungewisser Einkünfteerzielungsabsicht eine Pferdepensionshaltung betreibt, und stellt vorläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 EStG fest, kann es bei Beseitigung der Ungewissheit über das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht die Einkünfte als solche aus gewerblicher Tierhaltung gem. § 15 Abs. 4 EStG umqualifizieren. Die Entscheidung, ob gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 EStG vorliegen, hat keinen Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Einkünfteerzielungsabsicht unterhalten wird. Sie kann daher bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgestellt werden, solange das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ungewiss ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAE-67642

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2014 - 3 K 244/13

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