BFH Beschluss v. - I B 156/12

§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1a KStG 1999 a.F. nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 4 DBA-Russland vereinbar

Gesetze: KStG § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, KStG § 34 Abs. 1a, DBA RUS Art. 24 Abs. 3, DBA RUS Art. 24 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Senat verweist zur Begründung seines Beschlusses (nur; vgl. § 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) auf sein Urteil vom I R 30/12 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; DStR 2014, 734). Jenes Urteil betrifft das Gleichbehandlungsgebot in Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einigen anderen Steuern vom (DBA-USA 1989) und in diesem Zusammenhang ebenfalls —wie im Streitfall— die Frage danach, ob dieses Gebot sich mit der Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 34 Abs. 1a) des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) verträgt. Der Senat hat diese Frage verneint. Art. 24 Abs. 3 und 4 DBA-USA 1989 stimmt überein mit Art. 24 Abs. 3 und 4 des für den Streitfall einschlägigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BGBl II 1996, 2710, BStBl I 1996, 1490). Die Antworten sind also hier wie dort dieselben.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
LAAAE-67419