BMF - IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 002

Investmentsteuergesetz in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes; Auslegungsfragen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom (BGBl 2013 I S. 4318) – AIFM-StAnpG – wurde eine Reihe von Auslegungsfragen an mich herangetragen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:

1. Zu § 1 Absatz 1 InvStG – Behandlung von Anteilklassen

Ich bin gefragt worden, ob bei Anteilklassen – für die separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind – für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG auf die Ebene des gesamten Fonds abzustellen sei, da Anteilklassen generell lediglich unterschiedliche Rechte an einem Vermögen, nicht jedoch separate Vermögensmassen verbriefen würden.

Antwort:

Bei Anteilklassen ist für Zwecke der Anwendung des § 1 Absatz 1b und des § 22 Absatz 2 InvStG generell auf die Ebene des gesamten Investmentfonds abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Anteilklassen separate Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 InvStG zu ermitteln sind.

2. Zu § 1 Absatz 1b InvStG – Anlagebestimmungen

2.1 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG

Ich bin gefragt worden, ob § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG bei Investmentfonds, die die Anteilscheinrückgabe ausgesetzt haben bzw. die sich in Abwicklung befinden, als erfüllt gelte.

Antwort:

Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG wird vorausgesetzt, dass den Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile eingeräumt wird. Die Finanzverwaltung wird das Fehlen dieser Voraussetzung nicht beanstanden, wenn die Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 98 Absatz 2 KAGB beruht und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauert. Das Gleiche gilt während einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Sieht das Aufsichtsrecht längere Fristen vor, werden diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt.

2.2 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 InvStG

Ich bin gefragt worden, ob

  • unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung vorliegt, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen; vgl. § 1 Satz 2 KAGB.

  • ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Vermögensgegenstände investiert und beabsichtigt, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indirekt gehaltenen Immobilien – auch in Form von Dividenden und Zinsen – zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG erfüllt.

Antwort:

  • Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Anleger liegt eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung vor, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.

  • Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG muss der objektive Geschäftszweck eines Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel beschränkt sein. Ein Offener Immobilienfonds, der in die nach § 230 ff. KAGB zulässigen Vermögensgegenstände investiert mit der Absicht, regelmäßig Mieterträge aus direkt und indirekt gehaltenen Immobilien zu erzielen, Erträge auch in Form von Dividenden und Zinsen zu erzielen sowie einen Wertzuwachs der Immobilien anstrebt, erfüllt § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 1 InvStG.

2.3 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG – Grundsatz der Risikomischung

Ich bin gefragt worden, ob

  • bei OGAWs stets davon ausgegangen werden könne, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt sei.

  • bei Auflage, während des Bestehens oder der Liquidation eines AIF der Grundsatz der Risikomischung als gewahrt gelte, sofern bei Auflage eines Fonds beabsichtigt sei, den Grundsatz der Risikomischung bei Offenen Immobilienfonds innerhalb der Frist des § 244 KAGB bzw. bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach Auflage einzuhalten. Die Liquiditätsbeschaffung und -bündelung solle hierbei für Verschmelzungen, Liquidationen oder Anteilsrückgaben unschädlich sein.

  • ein „nicht nur unerheblicher Umfang” im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG gegeben sei, wenn mindestens 10 % des Vermögens in anderen risikodiversifizierten Vermögen investiert seien.

Antwort:

  • Bei OGAWs wird die Finanzverwaltung in der Regel davon ausgehen, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist.

  • Bei der Prüfung der Anlagebestimmungen wird es die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird.

    Zudem wird die Finanzverwaltung es im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG als ausreichend betrachten, wenn bei Immobilienfonds innerhalb der vierjährigen Frist des § 244 KAGB und bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach der Auflage der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird. Sollte die Risikomischung nicht innerhalb dieser Zeiträume erreicht sein, kann in Ausnahmefällen auch eine substantiiert dargelegte Absicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung als ausreichend erachtet werden, wenn die Investmentgesellschaft nachweist, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung gehindert war.

  • Die Finanzverwaltung wird davon ausgehen, dass ein „nicht nur unerheblicher Umfang” im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG jedenfalls dann vorliegt, wenn

    • bei weniger als vier Vermögensgegenständen oder

    • bei Nichterfüllung der quantitativen Risikomischung (d. h. dem deutlichen Überwiegen des Wertes eines Vermögensgegenstandes innerhalb des Fondsvermögens, der keinen Anteil am Vermögen eines anderen Vermögens darstellt)

    das Vermögen eines Investmentfonds wenigstens zu 50 % in einem oder mehreren anderen risikodiversifizierten Vermögen investiert ist.

2.4 Zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG – Zulässige Vermögensgegenstände

Ich bin gefragt worden, ob

Antwort:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung

  • können im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG die in § 193 KAGB oder dem inhaltsgleichen Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen genannten Wertpapiere erworben werden. Dies schließt Anteile an Investitionsgesellschaften ein, die die Voraussetzungen an ein Wertpapier im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen.

  • sind Anteile an Investitionsgesellschaften auch im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f oder j InvStG erwerbbar, sofern es sich um Immobilien-Gesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften handelt.

  • erfolgt bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) für Zwecke des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG eine Durchschau auf die in der Personengesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände. Nach Nummer 5 nicht zulässige Vermögensgegenstände der Personengesellschaft werden dem OGAW oder dem AIF anteilig zugerechnet und insoweit als nicht zulässige Vermögensgegenstände des OGAW oder des AIF betrachtet.

  • sind nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG in Höhe von höchstens 10 % des gesamten Wertes des Investmentvermögens Beteiligungen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften erwerbbar, da diese nicht unter die nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG zulässigen Vermögensgegenstände fallen. Diese 10 % werden auf die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG angerechnet.

    Die Grenze von 20 % in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG gilt absolut bezogen auf den gesamten Wert des Investmentfonds. Eine Kumulation dergestalt, dass neben den 20 % noch 10 % Anteile an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften (außer für Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG) gehalten werden, ist nicht zulässig.

  • gelten für eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe f InvStG neben der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB auch die Anforderungen nach § 235 KAGB.

2.5 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 InvStG – Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG genannte Grenze von 20 % für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht Anwendung findet auf Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG und des § 22 Absatz 2 InvStG.

Anteile oder Aktien an inländischen und ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG könnten aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sein. So würden insbesondere im Ausland viele Investmentfonds in der Rechtsform einer S. A. (luxemburgische SICAV) oder einer Plc. (z. B. in Irland) aufgelegt. Anteile und Aktien an solchen Fonds des gesellschaftsrechtlichen Typs könnten deshalb u. U. auf den ersten Blick als „Beteiligungen an Kapitalgesellschaften” im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG angesehen werden.

Dachfonds und Feeder-Fonds von Master-Feeder-Strukturen investierten derzeit in Zielfonds unabhängig davon, ob diese dem gesellschaftsrechtlichen Fondstyp oder dem Vertrags-/Trustee-Fondstyp angehören. Für Dachfonds sei es weiterhin wichtig, in ein möglichst breites Spektrum von Zielfonds investieren zu können, unabhängig davon, welchem der vorgenannten Fondstypen sie angehören. Feeder-Fonds investierten derzeit regelmäßig in Masterfonds, die – insbesondere aufgrund einer globalen Vertriebsausrichtung – sehr oft als Fonds der Gesellschaftsform aufgelegt würden.

Antwort:

Die 20 %-Grenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG für nicht notierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist die Fortentwicklung der ehemaligen 20 %-Grenze im Investmentgesetz für Anlagen in Unternehmensbeteiligungen. Da Anteile an Personenunternehmen nun grundsätzlich nicht mehr zu dem Kreis der zulässigen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG gehören, sondern nur noch Beteiligungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wurde die bisherige 20 %-Grenze für Unternehmensbeteiligungen durch das AIFM-StAnpG sprachlich angepasst.

Wenn ein OGAW oder AIF die Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Anteile an Investmentfonds fallen unabhängig von ihrer Rechtsform unter die zulässigen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG.

2.6 § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG – 10 %-Grenze bei Master-Feeder-Konstruktionen und bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften

Ich bin gefragt worden, ob die in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG genannte Grenze nicht anzuwenden sei, wenn ein Feeder-Fonds an einem Master-Fonds, der als Kapitalgesellschaft ausgestaltet ist, entsprechend § 174 Absatz 1 KAGB zu mehr als 85 % beteiligt ist.

Weiterhin wurde zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG die Frage aufgeworfen, ob die Beteiligungsgrenze von 10 % (vorbehaltlich der in der Vorschrift genannten Ausnahmen) für jegliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelte oder ob diese nur für Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften gelte.

Antwort:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das Halten der Anteile oder Aktien nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG grundsätzlich in unbegrenzter Höhe zulässig, sofern es sich bei dem Master-Fonds um einen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG handelt. Wenn es sich bei dem Master-Fonds nicht um einen Investmentfonds handelt, ist die Beteiligungsgrenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG einzuhalten.

Die 10 %-Grenze ist sowohl auf Beteiligungen an börsennotierten als auch an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften anzuwenden. Der Wortlaut des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 Satz 1 InvStG ist eindeutig.

3. Zu § 1 Absatz 1d InvStG – Passive Grenzverletzungen aufgrund des Statuswechsels eines Zielfonds

Ich bin gefragt worden, ob der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft als passive Grenzverletzung anzusehen sei und ob dies zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führe.

Antwort:

Führt der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft dazu, dass diese Beteiligung keinen zulässigen Vermögensgegenstand mehr darstellt, ist dies beim Dachfonds als passive Grenzverletzung zu werten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führt. Der Dachfonds muss jedoch, sobald er Kenntnis von dem Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft erhält, so schnell ihm das möglich und zumutbar ist, die Vorgaben des § 1 Absatz 1b InvStG wieder erfüllen.

4. Zu § 3 Absatz 1a InvStG – Abgrenzungspflicht beim Bondstripping

Ich bin gefragt worden, ob die Pflicht zur Abgrenzung der Erträge des Stammrechts nach § 3 Absatz 1a Satz 5 InvStG nur den Investmentfonds treffe, der Mantel und Bogen trennt, und ob die Erträge der – im Rahmen des Strippings entstandenen – isolierten Zinsscheine abzugrenzen seien.

Antwort:

Die Regelungen in § 3 Absatz 1a InvStG richten sich grundsätzlich an den Inhaber einer Schuldverschreibung, der einen Zinsschein oder eine Zinsforderung von dem Stammrecht abtrennt, nicht jedoch an einen Erwerber eines abgetrennten Zinsscheins oder einer abgetrennten Zinsforderung. Gleichwohl ist in Konstellationen, in denen die Trennung des Mantels und des Bogens zwar nicht durch den Investmentfonds selbst erfolgt, sondern zum Beispiel im Zusammenwirken eines Dritten mit dem Fonds durch den Dritten, die Trennung gegebenenfalls dem Investmentfonds zuzurechnen.

5. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 3 InvStG – Werbungskostenaufteilung

Ich bin gefragt worden, ob es unschädlich sei, wenn die für die Aufteilung der Werbungskosten heranzuziehenden positiven Salden von Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres spätestens nach Ablauf von vier Monaten im neuen Geschäftsjahr angewendet würden und davor übergangsweise der im Vorjahr angewendete Aufteilungsschlüssel fortgeführt würde.

Bestimmte steuerliche Größen wie Aktien-, Immobilien- und Zwischengewinn seien von Investmentfonds bewertungstäglich zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die bei der Berechnung dieser Größen zu berücksichtigenden Werbungskosten seien gemäß § 3 Absatz 3 InvStG zu ermitteln.

Diese Werte lägen am ersten Tag des neuen Geschäftsjahres noch nicht vor. Vielmehr sei die Ermittlung der Erträge aufgrund von investmentsteuerlichen Anpassungen (z. B. Anpassung der Erträge an das Zu- und Abflussprinzip, Ermittlung der Erträge von Grundstückspersonengesellschaften, Ermittlung von steuerlichen Immobilien-Veräußerungsgewinnen unter Berücksichtigung von Abschreibungen und Währungseffekten) sehr zeitaufwändig. Auch Dachfonds lägen in der Regel die investmentsteuerlichen Erträge der Zielfonds nicht bereits am ersten Bewertungstag des neuen Geschäftsjahres vor.

Investmentfonds hätten die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bzw. vier Monate nach dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses bekannt zu machen.

Damit bereits ab dem ersten Tag des neuen Geschäftsjahres die bewertungstäglich zu veröffentlichenden steuerlichen Größen ermittelt werden könnten, solle es als unschädlich angesehen werden, wenn die für die Aufteilung der Werbungskosten heranzuziehenden positiven Salden von Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres spätestens nach Ablauf von vier Monaten im neuen Geschäftsjahr angewendet würden und davor übergangsweise der im Vorjahr angewendete Aufteilungsschlüssel fortgeführt würde.

Antwort:

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn die für die Aufteilung der Werbungskosten heranzuziehenden positiven Salden von Einnahmen des vorangegangenen Geschäftsjahres spätestens erst nach Ablauf von vier Monaten im neuen Geschäftsjahr angewendet werden und davor übergangsweise der im vorangegangenen Geschäftsjahr bereits angewendete Aufteilungsschlüssel fortgeführt wird. Die Finanzverwaltung wird es zudem nicht beanstanden, wenn rückwirkende Korrekturen des unter Zugrundelegung der Werte des weiter zurückliegenden Jahres ermittelten Zwischen-, Aktien- und Immobiliengewinns bei Publikums-Investmentfonds unterbleiben. Bei Spezial-Investmentfonds ist jedoch eine rückwirkende Korrektur des Zwischen-, Aktien- und Immobiliengewinns vorzunehmen, wenn die vorläufig verwendeten Werte eines weiter zurückliegenden Jahres von den Vorjahreswerten abweichen.

6. Zu § 3a InvStG – Ausschüttungsreihenfolge

Ich bin gefragt worden, ob Liquiditätsüberhänge aufgrund von AfA und der Einlagenrückgewähr (§ 27 Absatz 1 KStG, § 27 Absatz 8 KStG und entsprechende Drittlandsfälle) weiterhin vorrangig ausgeschüttet werden können.

Antwort:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Liquiditätsüberhänge aufgrund von AfA und von Einlagenrückgewähr (§ 27 Absatz 1 KStG, § 27 Absatz 8 KStG) wie bisher vorrangig ausgeschüttet werden.

7. § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG und § 22 Absatz 2 InvStG – Bestandsschutz

Ich bin gefragt worden,

  • ob für den maßgeblichen Zeitpunkt in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG auf den Zeitpunkt des Eingehens der Investitionszusage abzustellen sei.

  • ob für den maßgeblichen Zeitpunkt in § 22 Absatz 2 InvStG auf den Zeitpunkt des Eingehens der ersten Investitionszusage abzustellen sei.

  • ob ein Investmentvermögen im Sinne der Rz. 297 des auch ein Investmentvermögen im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG sei und damit hierfür auch die 3-jährige Bestandsschutzregelung anzuwenden sei; hilfsweise, ob ein Investmentvermögen im Sinne der Rz. 297 die Anforderungen des BaFin-Rundschreibens vom bis zum Ablauf der für die Rz. 297 geltenden Frist erfüllen könne und damit der 3-jährigen Bestandsschutzregelung unterliegen könne.

  • ob alleine die Umstellung der Vertragsbedingungen auf die Vorgaben des KAGB dazu führen könne, dass die Bestandsschutzregelung im Sinne des § 22 Absatz 2 InvStG im Zeitpunkt der Umstellung auslaufe. Durch eine solche Sichtweise würde die 3-jährige Bestandsschutzfrist, die dazu dienen soll, ggf. Vermögensgegenstände preisschonend zu veräußern, um die steuerlichen Anlagebestimmungen einzuhalten, de facto auf ein Jahr verkürzt.

  • ob alle zum bestehenden inländischen Investmentvermögen nach dem InvG bzw. ausländischen Investmentvermögen, die die Anforderungen des BaFin-Schreibens vom erfüllt haben, unter § 22 Absatz 2 Satz 2 InvStG fallen und nur im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen die Anlagebestimmungen oder die Kreditaufnahmegrenzen nach dem InvG den Bestandsschutz verlieren.

Antwort:

  • Maßgebend für die Bestandsschutzregelung in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 und § 22 Absatz 2 InvStG ist der Zeitpunkt des sachenrechtlichen Erwerbs. Aus Billigkeitsgründen wird die Finanzverwaltung aber auch dann eine Unternehmensbeteiligung als erworben betrachten, wenn vor dem ein Vertrag abgeschlossen wurde, in dem sich eine Investmentgesellschaft unwiderruflich zum Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen verpflichtet hat und vor diesem Stichtag zumindest eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht wurde.

  • Investmentvermögen im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG sind nur solche Organismen für gemeinsame Anlagen, die die am geltenden Voraussetzungen des Investmentgesetzes erfüllen. Dies trifft auf die lediglich durch eine steuerrechtliche Übergangsregelung bestandsgeschützten Organismen im Sinne der Rz. 297 des nicht zu. Die Finanzverwaltung beabsichtigt jedoch, die bestandsschützende Verwaltungsregelung der Rz. 297 bis zum Ende der Frist des § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG fortzuführen.

  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann alleine die Umstellung der Vertragsbedingungen auf die Vorgaben des KAGB nicht dazu führen, dass die Bestandsschutzregelung im Sinne des § 22 Absatz 2 InvStG im Zeitpunkt der Umstellung ausläuft.

  • Die Finanzverwaltung wird davon ausgehen, dass inländische oder ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen, die in der Zeit vom bis einschließlich aufgelegt wurden und die die Voraussetzungen des Investmentgesetzes in der am geltenden Fassung erfüllen würden, unter die Bestandsschutzregel des § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG fallen.

8. Qualifikation von Anteilen an einer Komplementär-GmbH als zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe g und Nummer 7 InvStG

Ich bin gefragt worden,

  • ob bei Immobilienanlagen von Sondervermögen über eine GmbH & Co. KG die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als Bewirtschaftungsgegenstand gelte und die Anteile an einer Komplementär-GmbH als zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe g InvStG anzusehen seien.

  • ob die Begrenzung der Beteiligung an Kapitalgesellschaften auf unter 10 % nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG auch für eine Beteiligung an einer Komplementär-GmbH einer Immobilien-GmbH & Co. KG gelte oder ob AIF auch nach der neuen Rechtslage bis zu 100 % der Anteile an Komplementär-GmbHs erwerben könnten, ohne ihren Status als Investmentfonds zu verlieren.

Antwort:

  • Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe g InvStG stellen Bewirtschaftungsgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 3 KAGB zulässige Vermögensgegenstände für einen AIF dar, der als Investmentfonds zu qualifizieren ist. Nach § 231 Absatz 3 KAGB dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind. Zu den zulässigen Vermögensgegenständen eines Immobilien-Sondervermögens zählen nach § 231 Absatz 1 Nummer 7 KAGB Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 234 KAGB, insbesondere auch Immobilien-Gesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften.

    § 231 Absatz 3 KAGB hat den Wortlaut des § 67 Absatz 6 InvG übernommen. Unter der Geltung des Investmentgesetzes war bei Immobilienanlagen von Sondervermögen über eine GmbH & Co. KG anerkannt, dass die Beteiligung an der Komplementär-GmbH als Bewirtschaftungsgegenstand im Sinne von § 67 Absatz 6 InvG gilt. Daher stellen in diesen Fällen Anteile an einer Komplementär-GmbH zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe g InvStG dar.

  • § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 7 InvStG sieht vor, dass die Höhe der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft – außer bei Immobilien-Gesellschaften – unter 10 % des Kapitals der Kapitalgesellschaft liegen muss. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind hiervon Beteiligungen an Komplementär-GmbHs, die als Bewirtschaftungsgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 3 KAGB von als GmbH & Co. KGs strukturierten Immobilien-Gesellschaften qualifizieren, ausgenommen. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass keine Gewinnbeteiligung der Komplementär-GmbHs erfolgt; entsprechendes gilt bei vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts.

Dieses Schreiben ersetzt das , DOK 2014/0363858 –.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 002


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1494 Nr. 25
DB 2014 S. 13 Nr. 24
DB 2014 S. 1455 Nr. 26
FR 2014 S. 715 Nr. 15
StB 2014 S. 224 Nr. 7
Ubg 2014 S. 449 Nr. 7
WPg 2014 S. 860 Nr. 16
XAAAE-67091