BGH Beschluss v. - IX ZR 287/12

Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Insolvenzeröffnung im Falle der Unterstützung der insolventen Hauptpartei durch einen Nebenintervenienten

Leitsatz

Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.

Gesetze: § 240 ZPO

Instanzenzug: Az: 5 U 3031/10vorgehend LG München II Az: 5 O 5653/08

Gründe

1Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 80).

2Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. , ZInsO 2010, 588 Rn. 23 ff; Wieczorek/Schütze/Mansel, aaO Rn. 81).

3Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handelt, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens der §§ 175 ff InsO in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in diesem Verfahren nach § 180 Abs. 2 InsO; im Fall des Widerspruchs der Schuldnerin wäre auch eine Aufnahme nach § 184 Abs. 2 InsO möglich (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 13 f).

Kayser                     Gehrlein                           Pape

               Grupp                         Möhring

Fundstelle(n):
WM 2014 S. 1141 Nr. 24
ZIP 2014 S. 1304 Nr. 27
EAAAE-66270